Impressum & Datenschutz | Kreisärztekammer Dresden (Stadt)   Sächsische Landesärztekammer · Kreisärztekammer Dresden   Sitemap | Kreisärztekammer Dresden (Stadt)


Geschäftsordnung | Kreisärztekammer Dresden (Stadt)
 
§ 1 – Rechtsstellung
 
  (1)   Die Kreisärztekammer Dresden (Stadt) wird gebildet für die kreisfreie Stadt Dresden.
  (2)   Sie ist eine rechtlich nicht selbständige Untergliederung der Sächsischen Landesärzte-kammer. Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer sind für die Kreisärztekammer bindend.
 
§ 2 – Mitglieder der Kreisärztekammer
 
      Mitglieder der Kreisärztekammer sind sämtliche Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer, die im Bereich der Kreisärztekammer ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihre Hauptwohnung haben.
 
§ 3 – Aufgaben der Kreisärztekammer
 
  (1)   Die Kreisärztekammer hat innerhalb ihres örtlichen Bereiches die Aufgabe, im Rahmen des
Geschäftsordnung | Kreisärztekammer Dresden (Stadt)

      Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935)
  1.   im Sinne des ärztlichen Berufsauftrages unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen,
  2.   die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen und den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer über erhebliche Verstöße zu unterrichten,
  3.   die Qualität der Berufsausübung zu fördern,
  4.   durch geeignete Maßnahmen die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu unterstützen,
  5.   auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander hinzuwirken,
  6.   bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten auf Antrag eines Beteiligten zu vermitteln,
  7.   den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  (2)   Die Kreisärztekammer kann innerhalb ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen örtlichen Behörden richten. Sie ist im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches verpflichtet, Anfragen der zuständigen Behörden zeitgerecht zu beantworten.
  (3)   Die Kreisärztekammer gewährleistet den ständigen Kontakt mit der Bezirksstelle der Landesärztekammer in ihrem Direktionsbezirk. Zum Nutzen eines raschen und reibungslosen Informationsflusses ist es nötig, dass die Kreisärztekammer wichtige, die Region betreffende Informationen (z. B. über Fortbildungsveranstaltungen, personelle Veränderungen, allgemein interessierende Fragen und Probleme) unverzüglich der Bezirksstelle zur Kenntnis bringt.
 
§ 4 – Organe der Kreisärztekammer
 
      Organe der Kreisärztekammer sind
  1.   die Mitgliederversammlung,
  2.   der Vorstand
 
§ 5 – Mitgliederversammlung
 
  (1)   Die Mitglieder der Kreisärztekammer bilden die Mitgliederversammlung.
  (2)   Der Vorstand der Kreisärztekammer beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung oder in sonst üblicher Weise zu erfolgen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Im Kalenderjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  (3)   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kreisärztekammer. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
§ 6 – Vorstand
 
  (1)   Der Vorstand der Kreisärztekammer besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern.
  (2)   Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  (3)   Der Vorstand führt alle Geschäfte der Kreisärztekammer. Er hat das Recht, für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bilden.
  (4)   Die Aufgabe der Vermittlung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 obliegt dem Vorstand. Dabei finden die Vorschriften des § 39 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes Anwendung.
 
§ 7 – Wahl des Vorstandes
 
  (1)   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der Kreisärztekammer nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von vier Jahren. Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Vorstandes.
  (2)   Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Kreisärztekammer.
  (3)   Für die Durchführung der Wahl wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und einen Beisitzer, die nicht Wahlbewerber und Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  (4)   Vorschläge von Kandidaten sind schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wahl möglich. Die mündliche oder schriftliche Zustimmung des vorgeschlagenen Kandidaten muss zum Wahlbeginn vorliegen.
  (5)   Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei zweimaliger erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.
  (6)   Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so hat die nächste Mit-gliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode zu wählen. Absatz 5 gilt entsprechend.
  (7)   Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstandes das Vertrauen entziehen. In diesem Fall ist die Wahl eines neuen Vorstandes oder die Neuwahl eines anderen Mitgliedes erforderlich.
 
§ 8 – Sitzungen des Vorstandes
 
  (1)   Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder es beantragt.
  (2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
§ 9 – Finanzierung
 
      Die Kreisärztekammer erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben von der Sächsischen Landesärztekammer Zahlungen gemäß der „Satzung zur Zahlung und Verwendung von Rücklaufgeldern an die Kreisärztekammern“ in der jeweils gültigen Fassung.
 
§ 10 – Bekanntmachungen der Kreisärztekammer
 
      Bekanntmachungen der Kreisärztekammer erfolgen durch Veröffentlichung im Ärzteblatt Sachsen oder auf der Internetseite der Landesärztekammer, durch Rundschreiben an die Mitglieder oder durch Aushänge.
 
§ 11 – Aufsicht
 
      Die Kreisärztekammer untersteht der Aufsicht der Sächsischen Landesärztekammer. Die Geschäftsordnung der Kreisärztekammer bedarf der Genehmigung der Sächsischen Landesärztekammer.
 
§ 12 – Inkrafttreten
 
      Diese Geschäftsordnung tritt am 12. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung für die Kreisärztekammer vom 20. Juni 1996 außer Kraft.

Dresden, 12. November 2019
 
      Dr. med. Uta Katharina Schmidt-Göhrich
Vorsitzende der Kreisärztekammer

genehmigt und ausgefertigt:
Dresden,

…………………………………………………………………………….
Erik Bodendieck
Präsident

Sächsische Landesärztekammer
Kreisärztekammer Dresden (Stadt)
Sekretariat: Frau Rasche
info@kreisaerztekammer-dresden.de
  Schützenhöhe 16
01099 Dresden
  Telefon: 0351 8267-436
Fax:      0351 8267-446